Referenzen
der Rosenberger Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Hier finden Sie eine Sammlung von detaillierten Bewertungen und praktischen Anwendungsbeispielen, um Ihnen bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung Ihrer Projekte zu helfen. Wir haben eine Vielzahl von Themen abgedeckt, von Technologie über Marketing bis hin zu Bildung, um sicherzustellen, dass Sie die Informationen finden, die Sie benötigen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie unsere Rezensionen und Fallstudien Ihnen dabei helfen können, Ihre Ziele zu erreichen.
Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge mit einvernehmlicher Regelung aller Abkömmlinge, auch derer die nicht am Unternehmen beteiligt werden, durch ausgewogene erbrechtliche Gestaltungen
Erbschaft
Absenkung der Bewertungsgrundlage für Erbschaft und Änderungsgrund zur Bescheidänderung des Finanzamts (FA) liefern
Schenkung
Schenkungsteuererklärung zwischen Brüdern / nach unerwarteter Aufforderung durch das Finanzamt
Referenz: Unternehmensnachfolge
AUFGABE: Unternehmensnachfolge mit einvernehmlicher Regelung aller Abkömmlinge, auch derer die nicht am Unternehmen beteiligt werden, durch ausgewogene erbrechtliche Gestaltungen
ZIEL: SICHERUNG DER ARBEITSPLÄTZE UND PLANUNGSSICHERHEIT DER FAMILIE
VORGESCHICHTE:
Die Vermögen von uns Eltern (beide Unternehmer) sind unterschiedlich hoch. Für die Nachfolge in den Unternehmen stehen nicht sämtliche unserer Kinder zur Verfügung. Da jedoch alle Kinder bereits ebenfalls Nachwuchs haben und bei uns eine gemeinsame Wertebasis besteht, sollen die unterschiedlichen beruflichen Ziele der Kinder und den gegebenen Umständen zu unseren Lebzeiten einvernehmlich geklärt werden.
PROBLEMSTELLUNG:
Die unterschiedlichen Interessen unserer Kinder bedürfen eines differenzierten Blicks auf das vermeintliche Erbe. Entsprechend groß sind Verantwortung, die Übernahme von Chancen und Risiken durch die Unternehmensnachfolger bzw. auch das Verlangen eines Ausgleiches für unsere Abkömmlinge, die außerhalb der Unternehmungen ihre Zukunft sehen. Da es entweder eine gemeinsame Lösung oder gar keine Lösung gibt, baten wir um Rat bei StB Rosenberger.
KNACKPUNKT war, dass sich sämtliche Parteien (in der Familie) damit auseinandersetzen mussten, was sie als gerechte Lösung annehmen konnten. Denn zur Sicherheit einer finalen Lösung wurde von uns klar festgehalten, dass alle unsere Kinder (ob unternehmerisch bedacht oder nicht), Pflichtteilsverzichte zu unterschreiben haben – im Klartext, dass nicht nachverhandelt werden kann im Erbfall. Durch das Hinzuziehen von Herrn Rosenberger und weiterer neutraler Personen konnten wir familienintern eine von allen Beteiligten akzeptierte und ausgewogene Vereinbarung treffen, die uns den Familienfrieden und die Arbeitsplätze der Unternehmen sichert.
ERGEBNIS:
Mit der PERSPEKTIVE generationsübergreifend für den Fortbestand unseres Lebenswerks zu sorgen, ist es uns gelungen den Handwerksbetrieb auf solidem Fundament ins fünfte Jahrzehnt seines Bestehens und in die nächste Generation zu überführen und zu gewährleisten, dass alle Familienangehörigen mit der einvernehmlichen Lösung gut umgehen können. Alle haben verstanden, was auf dem Spiel steht.
Unser herzlicher Dank für Ihren unnachgiebigen Einsatz und Ihre Anstrengungen zu einer ausgewogenen und familiengerechten Lösung zu kommen. Familie Herbert u. Eva R., Mittlere Alb
Referenz: Erbschaft
AUFGABE: Absenkung der Bewertungsgrundlage für Erbschaft und Änderungsgrund zur Bescheidänderung des Finanzamts (FA) liefern
ZIEL: SENKUNG DER ERBSCHAFTSTEUER VON CA. EUR 43.000,00 AUF CA: EUR 16.000,00
VORGESCHICHTE:
Erbschaft meines Vaters (Mutter war vorverstorben) bestand hauptsächlich in einem Zweifamilienhaus das sich außerhalb der Ortschaft – jetzt Naturschutzgebiet – befindet und eine Größe von über 2.500 m² aufweist. Trotz kleinem Baufenster und Ablehnung eines Anbauantrags durch das LRA Esslingen, hat das FA die gesamte Fläche mit dem innerörtlichen Bodenrichtwert (BRW) angesetzt.
PROBLEMSTELLUNG:
Das Finanzamt erließ einen Grundlagenbescheid (Grundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) auf den ich über meinen Anwalt mit Einspruch reagierte. Erst nachdem mein bisheriger Rechtsbeistand mit dem FA über Änderungen stritt und sich keine Lösung abzeichnete (der Einspruch wurde gar zurückgenommen), habe ich die Kanzlei Rosenberger aufgesucht.
KNACKPUNKT war, dass ich nicht gemeinsam mit dem Finanzbeamten das Bewertungsobjekt vor Ort angesehen habe, und die Kommunikation sich nicht auf das Wesentliche bezog. Das ein Bewertungsfehler (auch ungewollt) zu einem bindenden Grundlagenbescheid führt, der bei der Erbschaftsteuer „einschlägt“, habe ich erst ganz spät erkannt. Erst durch die Hinzunahme von Herrn Rosenberger konnte ich das Finanzamt auf meine Sicht der Dinge lenken und über die Moderation meines neuen Steuerberaters Gehör beim Finanzamt finden.
ERGEBNIS:
Mit dem immensen Nachdruck und der Aufforderung sich das Bewertungsobjekt mit eigenen Augen anzusehen und die tatsächlichen Bebauungseinschränkungen anzuerkennen, konnte das FA durch Herrn Rosenberger überzeugt werden, die Richtigstellung der Bewertung vorzunehmen und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung auf Normalmaß zu reduzieren – um ca. EUR 27.000!
Meinen allergrößten Dank für Ihre unerlässlichen Bemühungen zu einem gerechten Ende zu kommen, Ihre Ingrid K. aus dem Neuffener Tal.
Referenz: Schenkung
AUFGABE: Schenkungsteuererklärung zwischen Brüdern / nach unerwarteter Aufforderung durch das Finanzamt
VORGESCHICHTE:
Erbe des Vaters (Mutter war vorverstorben) bestand hauptsächlich in einem Zweifamilienhaus das ich mitbewohnte (jetzt selbst bewohne). Mein Bruder G war längst ausgezogen und wurde schon vor 30 Jahren von unseren Eltern für die eigene Zukunftssicherung unterstützt. Mir oblag die Pflege und Betreuung der Eltern bis zu deren Tod. Diverse Kosten (u.a Beerdigung, Grabpflege) wurden von mir getragen. Bei der Erbauseinandersetzung im September 2018 wurde notariell geregelt, dass ich das alte ZFH erhalten und G mit € 100.000 abfinden solle. Wir sahen diese Regelung aufgrund der Vorgeschichte als ausgeglichen an, wobei lediglich die Sache mit dem Haus und der € 100.000 Abfindung Eingang in die Beurkundung fanden.
PROBLEMSTELLUNG:
Das Finanzamt Esslingen erhielt den Auseinandersetzungsvertrag (vom Notar) und ließ das 2FH von der Bewertungsstelle (Finanzamt am Ort des Grundstücks) nach dem Bewertungsgesetz bewerten und erließ einen Grundlagenbescheid (Grundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) im September 2020, welcher den Wert des Hauses auf über € 300.000 festlegte. Die Konsequenz aus dieser Bewertung war mir dabei noch lange nicht bewusst, weil daraus keine Aufforderung zur Zahlung einer Schenkungsteuer resultierte. Ich wusste zwar, dass zwischen Geschwistern der Schenkung/Erbschaftsteuer-Freibetrag lediglich € 20.000 beträgt, ging aber weiterhin von einer ausgeglichenen Vereinbarung aus, bis ich vom Finanzamt Reutlingen im Oktober 2021 eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung in Händen hielt.
KNACKPUNKT war (so die spätere Aufklärung durch Herrn Bernd Rosenberger) die Anzweifelung des Finanzamts, dass eine ausgeglichene Aufteilung des Erbes stattgefunden und ich mich überproportional am Erbe bereichert hätte (Hauswert T€ 300 abzgl. Abfindung T€ 100 = Bereicherung T€ 200 – so die Ansicht des FA Reutlingen) und somit eine Schenkung von meinem Bruder G erhalten hätte, die über dem Freibetrag läge, weil nach Quote meinem Bruder T€ 150 zugestanden hätten. – Ab diesem Zeitpunkt nahm ich Kontakt zur Rosenberger StB-GmbH auf.
ERGEBNIS:
Nach mehrfachen Terminen mit Herrn Rosenberger, der Erläuterungen und Nachweiserbringungen von übernommenen Kosten gegenüber dem Finanzamt RT, wie Grabpflege, Notarkosten etc. ins Feld führte, kam nochmals Bewegung in die Angelegenheit. Auch die Anrechnung meiner Pflege an den Eltern durch überzeugende, weil zutreffende Argumentation konnten ebenfalls durch meinen Steuerberater mit Beharrlichkeit vorgetragen werden und das Finanzamt schgließlich davon überzeugen, dass neben der notariell festgehaltenen Abfindung weitere Vorgänge greifen, die meine Gegenleistung an meinen Bruder G erhöhten. Daneben wurde zu meinem persönlichen Freibetrag auch der Pflegefreibetrag bis zur Maximalhöhe von € 20.000 (an meinem Vater) anerkannt, sodass letztlich der steuerpflichtige Erwerb von € 30.000 auf € 0,00 festgelegt wurde und mir ca. € 4.500 Schenkungsteuer erspart blieben, weil das Finanzamt die Steuer auf € 0,00 im März 2022 festsetzte.
Meinen herzlicher Dank für Ihren tollen Einsatz, Ihr Martin G. aus Esslingen/Neckar