Erbschaft Referenz: Ingrid K. aus dem Neuffener Tal

AUFGABE: Absenkung der Bewertungsgrundlage für Erbschaft und Änderungsgrund zur Bescheidänderung des Finanzamts (FA) liefern

ZIEL: SENKUNG DER ERBSCHAFTSTEUER VON CA. EUR 43.000,00 AUF CA: EUR 16.000,00

VORGESCHICHTE:
Erbschaft meines Vaters (Mutter war vorverstorben) bestand hauptsächlich in einem Zweifamilienhaus das sich außerhalb der Ortschaft – jetzt Naturschutzgebiet – befindet und eine Größe von über 2.500 m² aufweist. Trotz kleinem Baufenster und Ablehnung eines Anbauantrags durch das LRA Esslingen, hat das FA die gesamte Fläche mit dem innerörtlichen Bodenrichtwert (BRW) angesetzt.

PROBLEMSTELLUNG:
Das Finanzamt erließ einen Grundlagenbescheid (Grundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) auf den ich über meinen Anwalt mit Einspruch reagierte. Erst nachdem mein bisheriger Rechtsbeistand mit dem FA über Änderungen stritt und sich keine Lösung abzeichnete (der Einspruch wurde gar zurückgenommen), habe ich die Kanzlei Rosenberger aufgesucht.

KNACKPUNKT war, dass ich nicht gemeinsam mit dem Finanzbeamten das Bewertungsobjekt vor Ort angesehen habe, und die Kommunikation sich nicht auf das Wesentliche bezog. Das ein Bewertungsfehler (auch ungewollt) zu einem bindenden Grundlagenbescheid führt, der bei der Erbschaftsteuer „einschlägt“, habe ich erst ganz spät erkannt. Erst durch die Hinzunahme von Herrn Rosenberger konnte ich das Finanzamt auf meine Sicht der Dinge lenken und über die Moderation meines neuen Steuerberaters Gehör beim Finanzamt finden.

ERGEBNIS:
Mit dem immensen Nachdruck und der Aufforderung sich das Bewertungsobjekt mit eigenen Augen anzusehen und die tatsächlichen Bebauungseinschränkungen anzuerkennen, konnte das FA durch Herrn Rosenberger überzeugt werden, die Richtigstellung der Bewertung vorzunehmen und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung auf Normalmaß zu reduzieren – um ca. EUR 27.000!

Meinen aller größten Dank für Ihre unerlässlichen Bemühungen zu einem gerechten Ende zu kommen, Ihre Ingrid K. aus dem Neuffener Tal.

Erbschaft Referenz: Ingrid K. aus dem Neuffener Tal

AUFGABE: Absenkung der Bewertungsgrundlage für Erbschaft und Änderungsgrund zur Bescheidänderung des Finanzamts (FA) liefern

ZIEL: SENKUNG DER ERBSCHAFTSTEUER VON CA. EUR 43.000,00 AUF CA: EUR 16.000,00

VORGESCHICHTE:
Erbschaft meines Vaters (Mutter war vorverstorben) bestand hauptsächlich in einem Zweifamilienhaus das sich außerhalb der Ortschaft – jetzt Naturschutzgebiet – befindet und eine Größe von über 2.500 m² aufweist. Trotz kleinem Baufenster und Ablehnung eines Anbauantrags durch das LRA Esslingen, hat das FA die gesamte Fläche mit dem innerörtlichen Bodenrichtwert (BRW) angesetzt.

PROBLEMSTELLUNG:
Das Finanzamt erließ einen Grundlagenbescheid (Grundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) auf den ich über meinen Anwalt mit Einspruch reagierte. Erst nachdem mein bisheriger Rechtsbeistand mit dem FA über Änderungen stritt und sich keine Lösung abzeichnete (der Einspruch wurde gar zurückgenommen), habe ich die Kanzlei Rosenberger aufgesucht.

KNACKPUNKT war, dass ich nicht gemeinsam mit dem Finanzbeamten das Bewertungsobjekt vor Ort angesehen habe, und die Kommunikation sich nicht auf das Wesentliche bezog. Das ein Bewertungsfehler (auch ungewollt) zu einem bindenden Grundlagenbescheid führt, der bei der Erbschaftsteuer „einschlägt“, habe ich erst ganz spät erkannt. Erst durch die Hinzunahme von Herrn Rosenberger konnte ich das Finanzamt auf meine Sicht der Dinge lenken und über die Moderation meines neuen Steuerberaters Gehör beim Finanzamt finden.

ERGEBNIS:
Mit dem immensen Nachdruck und der Aufforderung sich das Bewertungsobjekt mit eigenen Augen anzusehen und die tatsächlichen Bebauungseinschränkungen anzuerkennen, konnte das FA durch Herrn Rosenberger überzeugt werden, die Richtigstellung der Bewertung vorzunehmen und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung auf Normalmaß zu reduzieren – um ca. EUR 27.000!

Meinen aller größten Dank für Ihre unerlässlichen Bemühungen zu einem gerechten Ende zu kommen, Ihre Ingrid K. aus dem Neuffener Tal.