Schenkung Referenz: Martin G. aus Esslingen/Neckar

AUFGABE: Schenkungsteuererklärung zwischen Brüdern / nach unerwarteter Aufforderung durch das Finanzamt

VORGESCHICHTE:
Erbe des Vaters (Mutter war vorverstorben) bestand hauptsächlich in einem Zweifamilienhaus das ich mitbewohnte (jetzt selbst bewohne). Mein Bruder G war längst ausgezogen und wurde schon vor 30 Jahren von unseren Eltern für die eigene Zukunftssicherung unterstützt. Mir oblag die Pflege und Betreuung der Eltern bis zu deren Tod. Diverse Kosten (u.a Beerdigung, Grabpflege) wurden von mir getragen. Bei der Erbauseinandersetzung im September 2018 wurde notariell geregelt, dass ich das alte ZFH erhalten und G mit € 100.000 abfinden solle. Wir sahen diese Regelung aufgrund der Vorgeschichte als ausgeglichen an, wobei lediglich die Sache mit dem Haus und der € 100.000 Abfindung Eingang in die Beurkundung fanden.

PROBLEMSTELLUNG:
Das Finanzamt Esslingen erhielt den Auseinandersetzungsvertrag (vom Notar) und ließ das 2FH von der Bewertungsstelle (Finanzamt am Ort des Grundstücks) nach dem Bewertungsgesetz bewerten und erließ einen Grundlagenbescheid (Grundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) im September 2020, welcher den Wert des Hauses auf über € 300.000 festlegte. Die Konsequenz aus dieser Bewertung war mir dabei noch lange nicht bewusst, weil daraus keine Aufforderung zur Zahlung einer Schenkungsteuer resultierte. Ich wusste zwar, dass zwischen Geschwistern der Schenkung/Erbschaftsteuer-Freibetrag lediglich € 20.000 beträgt, ging aber weiterhin von einer ausgeglichenen Vereinbarung aus, bis ich vom Finanzamt Reutlingen im Oktober 2021 eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung in Händen hielt.

KNACKPUNKT war (so die spätere Aufklärung durch Herrn Bernd Rosenberger) die Anzweifelung des Finanzamts, dass eine ausgeglichene Aufteilung des Erbes stattgefunden und ich mich überproportional am Erbe bereichert hätte (Hauswert T€ 300 abzgl. Abfindung T€ 100 = Bereicherung T€ 200 – so die Ansicht des FA Reutlingen) und somit eine Schenkung von meinem Bruder G erhalten hätte, die über dem Freibetrag läge, weil nach Quote meinem Bruder T€ 150 zugestanden hätten. – Ab diesem Zeitpunkt nahm ich Kontakt zur Rosenberger StB-GmbH auf.

ERGEBNIS:
Nach mehrfachen Terminen mit Herrn Rosenberger, der Erläuterungen und Nachweiserbringungen von übernommenen Kosten gegenüber dem Finanzamt RT, wie Grabpflege, Notarkosten etc. ins Feld führte, kam nochmals Bewegung in die Angelegenheit. Auch die Anrechnung meiner Pflege an den Eltern durch überzeugende, weil zutreffende Argumentation konnten ebenfalls durch meinen Steuerberater mit Beharrlichkeit vorgetragen werden und das Finanzamt schgließlich davon überzeugen, dass neben der notariell festgehaltenen Abfindung weitere Vorgänge greifen, die meine Gegenleistung an meinen Bruder G erhöhten. Daneben wurde zu meinem persönlichen Freibetrag auch der Pflegefreibetrag bis zur Maximalhöhe von € 20.000 (an meinem Vater) anerkannt, sodass letztlich der steuerpflichtige Erwerb von € 30.000 auf € 0,00 festgelegt wurde und mir ca. € 4.500 Schenkungsteuer erspart blieben, weil das Finanzamt die Steuer auf € 0,00 im März 2022 festsetzte.

Meinen herzlicher Dank für Ihren tollen Einsatz, Ihr Martin G. aus Esslingen/Neckar

AUFGABE: Schenkungsteuererklärung zwischen Brüdern / nach unerwarteter Aufforderung durch das Finanzamt

VORGESCHICHTE:
Erbe des Vaters (Mutter war vorverstorben) bestand hauptsächlich in einem Zweifamilienhaus das ich mitbewohnte (jetzt selbst bewohne). Mein Bruder G war längst ausgezogen und wurde schon vor 30 Jahren von unseren Eltern für die eigene Zukunftssicherung unterstützt. Mir oblag die Pflege und Betreuung der Eltern bis zu deren Tod. Diverse Kosten (u.a Beerdigung, Grabpflege) wurden von mir getragen. Bei der Erbauseinandersetzung im September 2018 wurde notariell geregelt, dass ich das alte ZFH erhalten und G mit € 100.000 abfinden solle. Wir sahen diese Regelung aufgrund der Vorgeschichte als ausgeglichen an, wobei lediglich die Sache mit dem Haus und der € 100.000 Abfindung Eingang in die Beurkundung fanden.

PROBLEMSTELLUNG:
Das Finanzamt Esslingen erhielt den Auseinandersetzungsvertrag (vom Notar) und ließ das 2FH von der Bewertungsstelle (Finanzamt am Ort des Grundstücks) nach dem Bewertungsgesetz bewerten und erließ einen Grundlagenbescheid (Grundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) im September 2020, welcher den Wert des Hauses auf über € 300.000 festlegte. Die Konsequenz aus dieser Bewertung war mir dabei noch lange nicht bewusst, weil daraus keine Aufforderung zur Zahlung einer Schenkungsteuer resultierte. Ich wusste zwar, dass zwischen Geschwistern der Schenkung/Erbschaftsteuer-Freibetrag lediglich € 20.000 beträgt, ging aber weiterhin von einer ausgeglichenen Vereinbarung aus, bis ich vom Finanzamt Reutlingen im Oktober 2021 eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung in Händen hielt.

KNACKPUNKT war (so die spätere Aufklärung durch Herrn Bernd Rosenberger) die Anzweifelung des Finanzamts, dass eine ausgeglichene Aufteilung des Erbes stattgefunden und ich mich überproportional am Erbe bereichert hätte (Hauswert T€ 300 abzgl. Abfindung T€ 100 = Bereicherung T€ 200 – so die Ansicht des FA Reutlingen) und somit eine Schenkung von meinem Bruder G erhalten hätte, die über dem Freibetrag läge, weil nach Quote meinem Bruder T€ 150 zugestanden hätten. – Ab diesem Zeitpunkt nahm ich Kontakt zur Rosenberger StB-GmbH auf.

ERGEBNIS:
Nach mehrfachen Terminen mit Herrn Rosenberger, der Erläuterungen und Nachweiserbringungen von übernommenen Kosten gegenüber dem Finanzamt RT, wie Grabpflege, Notarkosten etc. ins Feld führte, kam nochmals Bewegung in die Angelegenheit. Auch die Anrechnung meiner Pflege an den Eltern durch überzeugende, weil zutreffende Argumentation konnten ebenfalls durch meinen Steuerberater mit Beharrlichkeit vorgetragen werden und das Finanzamt schgließlich davon überzeugen, dass neben der notariell festgehaltenen Abfindung weitere Vorgänge greifen, die meine Gegenleistung an meinen Bruder G erhöhten. Daneben wurde zu meinem persönlichen Freibetrag auch der Pflegefreibetrag bis zur Maximalhöhe von € 20.000 (an meinem Vater) anerkannt, sodass letztlich der steuerpflichtige Erwerb von € 30.000 auf € 0,00 festgelegt wurde und mir ca. € 4.500 Schenkungsteuer erspart blieben, weil das Finanzamt die Steuer auf € 0,00 im März 2022 festsetzte.

Meinen herzlicher Dank für Ihren tollen Einsatz, Ihr Martin G. aus Esslingen/Neckar

Schenkung Referenz: Martin G. aus Esslingen/Neckar

AUFGABE: Schenkungsteuererklärung zwischen Brüdern / nach unerwarteter Aufforderung durch das Finanzamt

VORGESCHICHTE:
Erbe des Vaters (Mutter war vorverstorben) bestand hauptsächlich in einem Zweifamilienhaus das ich mitbewohnte (jetzt selbst bewohne). Mein Bruder G war längst ausgezogen und wurde schon vor 30 Jahren von unseren Eltern für die eigene Zukunftssicherung unterstützt. Mir oblag die Pflege und Betreuung der Eltern bis zu deren Tod. Diverse Kosten (u.a Beerdigung, Grabpflege) wurden von mir getragen. Bei der Erbauseinandersetzung im September 2018 wurde notariell geregelt, dass ich das alte ZFH erhalten und G mit € 100.000 abfinden solle. Wir sahen diese Regelung aufgrund der Vorgeschichte als ausgeglichen an, wobei lediglich die Sache mit dem Haus und der € 100.000 Abfindung Eingang in die Beurkundung fanden.

PROBLEMSTELLUNG:
Das Finanzamt Esslingen erhielt den Auseinandersetzungsvertrag (vom Notar) und ließ das 2FH von der Bewertungsstelle (Finanzamt am Ort des Grundstücks) nach dem Bewertungsgesetz bewerten und erließ einen Grundlagenbescheid (Grundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) im September 2020, welcher den Wert des Hauses auf über € 300.000 festlegte. Die Konsequenz aus dieser Bewertung war mir dabei noch lange nicht bewusst, weil daraus keine Aufforderung zur Zahlung einer Schenkungsteuer resultierte. Ich wusste zwar, dass zwischen Geschwistern der Schenkung/Erbschaftsteuer-Freibetrag lediglich € 20.000 beträgt, ging aber weiterhin von einer ausgeglichenen Vereinbarung aus, bis ich vom Finanzamt Reutlingen im Oktober 2021 eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung in Händen hielt.

KNACKPUNKT war (so die spätere Aufklärung durch Herrn Bernd Rosenberger) die Anzweifelung des Finanzamts, dass eine ausgeglichene Aufteilung des Erbes stattgefunden und ich mich überproportional am Erbe bereichert hätte (Hauswert T€ 300 abzgl. Abfindung T€ 100 = Bereicherung T€ 200 – so die Ansicht des FA Reutlingen) und somit eine Schenkung von meinem Bruder G erhalten hätte, die über dem Freibetrag läge, weil nach Quote meinem Bruder T€ 150 zugestanden hätten. – Ab diesem Zeitpunkt nahm ich Kontakt zur Rosenberger StB-GmbH auf.

ERGEBNIS:
Nach mehrfachen Terminen mit Herrn Rosenberger, der Erläuterungen und Nachweiserbringungen von übernommenen Kosten gegenüber dem Finanzamt RT, wie Grabpflege, Notarkosten etc. ins Feld führte, kam nochmals Bewegung in die Angelegenheit. Auch die Anrechnung meiner Pflege an den Eltern durch überzeugende, weil zutreffende Argumentation konnten ebenfalls durch meinen Steuerberater mit Beharrlichkeit vorgetragen werden und das Finanzamt schgließlich davon überzeugen, dass neben der notariell festgehaltenen Abfindung weitere Vorgänge greifen, die meine Gegenleistung an meinen Bruder G erhöhten. Daneben wurde zu meinem persönlichen Freibetrag auch der Pflegefreibetrag bis zur Maximalhöhe von € 20.000 (an meinem Vater) anerkannt, sodass letztlich der steuerpflichtige Erwerb von € 30.000 auf € 0,00 festgelegt wurde und mir ca. € 4.500 Schenkungsteuer erspart blieben, weil das Finanzamt die Steuer auf € 0,00 im März 2022 festsetzte.

Meinen herzlicher Dank für Ihren tollen Einsatz, Ihr Martin G. aus Esslingen/Neckar